Das Bundesgericht hat stets betont, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt. Es hat ausserdem festgehalten, dass es im Ermessen des Rechtsöffnungsrichters liegt (Art. 84 Abs. 2 SchKG), im Rahmen dieses summarischen Verfahrens (Art. 256 Abs. 1 ZPO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).