Geprüft wird lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, jedoch nicht, ob die Forderung ma- teriell-rechtlich besteht. Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind gemäss Art. 254 ZPO grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).