3.2. 3.2.1. Über Rechtsöffnungsgesuche entscheidet der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Im Rahmen eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am betreibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts. Geprüft wird lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, jedoch nicht, ob die Forderung ma- teriell-rechtlich besteht.