sei. Es sei nicht ersichtlich, wie nicht vorhandenes Geld zur Unterstützung verwendet werden könne. 2.4. Die Beklagte verwies in der Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. März 2023 sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. 3. 3.1. Der Kläger rügt vorab, dass die Vorinstanz über sein Rechtsöffnungsgesuch entschieden habe, ohne zuvor eine Verhandlung mit Anhörung des Solidarmieters C._____ durchgeführt zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) geltend. -6-