Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Beweismittel wie z.B. die Anhörung seines Sohnes bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen. Ein Zuwarten während 3 ½ Jahren sei auch nicht aussergewöhnlich. Da er im Besitze eines schriftlichen Mietvertrags sei, habe es keinen Sinn gehabt, weitere schriftliche Beweise, Mahnungen oder Erinnerungen an ausstehende Mietzinse anzufertigen. Nach der Trennung sei es darum gegangen, die Schuld mittels eines Titels (Verlustschein) für die ferne Zukunft zu sichern. Dass mit den geschuldeten Mietzinsen sein Sohn in irgendeiner Form unterstützt werden könnte, sei widersprüchlich, da die Vorinstanz selber zum Schluss komme, dass die Beklagte mittellos