2.3. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe über sein Rechtsöffnungsgesuch entschieden, ohne dass sie zuvor eine Verhandlung mit Anhörung des Solidarmieters C._____ durchgeführt habe. Die Behauptung der Beklagten, er habe mündlich auf die in Betreibung gesetzten Mietzinsausstände verzichtet, sei unwahr. Hätte es die Beklagte nicht versäumt, auf den eingeschriebenen Brief vom 27. Januar 2023 oder die nachfolgende Betreibung zu reagieren, hätte dies einen regen Briefwechsel ausgelöst. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Beweismittel wie z.B. die Anhörung seines Sohnes bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen.