2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Kläger bestreite in seiner Eingabe vom 18. März 2023 pauschal, dass es – wie von der Beklagten in der Gesuchsantwort eingewendet – zu einem Erlass der Mietzinsen für Januar bis September 2019 infolge einer mündlichen Vereinbarung gekommen sei. Mehrere von der Beklagten vorgebrachte Punkte sprächen jedoch für einen Erlass der genannten Mietzinsen. So sei es als aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass der Kläger fast 3 ½ Jahre damit zugewartet habe, um die Mietzinsen für Januar bis September 2019 zu mahnen und anschliessend in Betreibung zu setzen.