Ausserdem beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Beklagte stellte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 die folgenden Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."