" 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 831.70 (inkl. Auslagen von Fr. 50.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 59.45) zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet." -3-