1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. Februar 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 9'900.00 nebst Zins zu 4 % seit 1. März 2023. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 9. März 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2023. 2.4. Die Beklagte liess sich hierauf nicht vernehmen. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 10. August 2023: