Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.184 (SR.2023.22) Art. 5 Entscheid vom 3. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 16. Februar 2023 für eine Forderung von Fr. 9'900.00 nebst Zins zu 4 % seit 1. März 2023. In der Rubrik "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "9 Monatsmieten vom Januar 2019 bis und mit September 2019 à CHF 1'100.00 gemäss Mietvertrag vom 02.12.2017". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. Februar 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 9'900.00 nebst Zins zu 4 % seit 1. März 2023. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 9. März 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2023. 2.4. Die Beklagte liess sich hierauf nicht vernehmen. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 10. August 2023: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 831.70 (inkl. Auslagen von Fr. 50.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 59.45) zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " - Zu Punkt 1 Dem Gesuch soll zugestimmt werden / der Rechtsvorschlag xxx sei aufzu- heben - Zu Punkt 2 Dem Gesuchsteller A._____ werden weder Verfahrenskosten noch Partei- entschädigungen auferlegt. - Zu Punkt 3 Die Entscheidgebühr von CHF 300.—wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. - Das Verfahren vor Obergericht Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin" Ausserdem beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies der Instruktionsrichter des Ober- gerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Beklagte stellte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 die fol- genden Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein- zusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige -4- Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den am 2. Dezember 2017 zwischen ihm als Vermieter und der Beklagten sowie seinem Sohn C._____ als Solidarmieter abgeschlossenen Mietvertrag betreffend das 4 ½-Zimmer-Reihenmittelhaus an der X-Strasse in R._____, in welchem sich die Beklagte und C._____ verpflichteten, dem Kläger monatlich einen Mietzins von Fr. 1'100.00 zu bezahlen (Gesuchsbeilage [GB] 2). 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Kläger bestreite in seiner Eingabe vom 18. März 2023 pauschal, dass es – wie von der Be- klagten in der Gesuchsantwort eingewendet – zu einem Erlass der Mietzin- sen für Januar bis September 2019 infolge einer mündlichen Vereinbarung gekommen sei. Mehrere von der Beklagten vorgebrachte Punkte sprächen jedoch für einen Erlass der genannten Mietzinsen. So sei es als ausserge- wöhnlich zu qualifizieren, dass der Kläger fast 3 ½ Jahre damit zugewartet habe, um die Mietzinsen für Januar bis September 2019 zu mahnen und anschliessend in Betreibung zu setzen. Zudem erscheine es nicht abwegig, dass der Kläger die Mietzinsen ab Januar 2019 erlassen habe, nachdem seinem Sohn C._____ (dem damaligen Lebenspartner der Beklagten), wel- cher unbestrittenermassen bis anhin die Mietzinsen mangels Leistungsfä- higkeit der Beklagten alleine bezahlt habe, im Januar 2019 fristlos gekün- digt worden sei und damit das Einkommen der Familie nicht mehr sicher- gestellt gewesen sei. Weiter habe die Beklagte gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen den gemeinsamen Haushalt erst im Mai 2022 verlassen, somit nach dem zur Diskussion stehenden Erlass der Mietzinsen durch den Kläger. Aus dem Mahnschreiben des Klägers an die Beklagte vom 27. Januar 2023 gehe sodann unmissverständlich hervor, dass der Kläger die Mietzinseinnahmen von Januar bis September 2019 verwenden wolle, um seinen Sohn zu unterstützen, sein Trauma zu bewältigen. Die finanzielle Situation von C._____ scheine daher weiterhin oder wieder-um angespannt zu sein und er sei auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Schliesslich habe die Beklagte am 30. Januar 2023 eine Unterhaltsklage -5- gegen C._____ eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei denkbar, dass die in Betreibung gesetzten Mietzinsen C._____ indirekt dabei unterstützen sollten, seiner Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern nachzukommen. Es bestünden weder Hinweise darauf, dass der Kläger von Januar 2019 bis Dezember 2022 gegenüber der Beklagten oder sei- nem Sohn Anstalten getroffen habe, die Mietzinsen für Januar bis Septem- ber 2019 einzutreiben, noch darauf, dass er seine ehemaligen Mieter schriftlich oder mündlich auf den Mietzinsausstand hingewiesen hätte. Die Beklagte habe damit insgesamt glaubhaft machen können, dass der Kläger die Mietzinsen von Januar bis September 2019 erlassen habe. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 2.3. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz habe über sein Rechtsöffnungsgesuch entschieden, ohne dass sie zuvor eine Verhandlung mit Anhörung des Solidarmieters C._____ durch- geführt habe. Die Behauptung der Beklagten, er habe mündlich auf die in Betreibung gesetzten Mietzinsausstände verzichtet, sei unwahr. Hätte es die Beklagte nicht versäumt, auf den eingeschriebenen Brief vom 27. Ja- nuar 2023 oder die nachfolgende Betreibung zu reagieren, hätte dies einen regen Briefwechsel ausgelöst. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Beweismittel wie z.B. die Anhörung seines Sohnes bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen. Ein Zuwarten während 3 ½ Jahren sei auch nicht aus- sergewöhnlich. Da er im Besitze eines schriftlichen Mietvertrags sei, habe es keinen Sinn gehabt, weitere schriftliche Beweise, Mahnungen oder Er- innerungen an ausstehende Mietzinse anzufertigen. Nach der Trennung sei es darum gegangen, die Schuld mittels eines Titels (Verlustschein) für die ferne Zukunft zu sichern. Dass mit den geschuldeten Mietzinsen sein Sohn in irgendeiner Form unterstützt werden könnte, sei widersprüchlich, da die Vorinstanz selber zum Schluss komme, dass die Beklagte mittellos sei. Es sei nicht ersichtlich, wie nicht vorhandenes Geld zur Unterstützung verwendet werden könne. 2.4. Die Beklagte verwies in der Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. März 2023 sowie auf die aus ihrer Sicht zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz. 3. 3.1. Der Kläger rügt vorab, dass die Vorinstanz über sein Rechtsöffnungsge- such entschieden habe, ohne zuvor eine Verhandlung mit Anhörung des Solidarmieters C._____ durchgeführt zu haben. Damit macht er sinnge- mäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) geltend. -6- 3.2. 3.2.1. Über Rechtsöffnungsgesuche entscheidet der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Im Rahmen eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass da- bei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am be- treibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts. Geprüft wird ledig- lich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, jedoch nicht, ob die Forderung ma- teriell-rechtlich besteht. Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind gemäss Art. 254 ZPO grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat stets betont, dass es sich beim Rechtsöffnungsver- fahren um einen Urkundenprozess handelt. Es hat ausserdem festgehal- ten, dass es im Ermessen des Rechtsöffnungsrichters liegt (Art. 84 Abs. 2 SchKG), im Rahmen dieses summarischen Verfahrens (Art. 256 Abs. 1 ZPO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, dass bei der Eröffnung des (provisorischen) Rechtsöffnungsver- fahrens noch keine Prüfung der Forderung stattgefunden hat, kann eben- falls kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.3). Schliesslich wird ein (stillschweigender) Verzicht auf die Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung insbesondere dann angenommen, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird, obwohl das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt (BGE 127 I 44 E. 2e/aa). 3.2.2. Nach der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand es somit im Ermessen der Vorinstanz, auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zu verzichten und über das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers aufgrund der Akten zu entscheiden. Selbst wenn ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung bestanden hätte, wäre ein stillschweigen- der Verzicht des Klägers anzunehmen, da im Rechtsöffnungsverfahren in der Regel nicht öffentlich verhandelt, sondern das schriftliche Verfahren durchgeführt wird und der Kläger vor Vorinstanz keinen Antrag auf Durch- führung einer Verhandlung gestellt hat. Auch hat er es unterlassen, die Be- fragung von C._____ zu beantragen. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor. -7- 4. 4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 4.2. Die Beklagte verpflichtete sich im Mietvertrag vom 2. Dezember 2017 be- treffend das 4 ½-Zimmer-Reihenmittelhaus an der X-Strasse in R._____ solidarisch mit C._____, dem Kläger monatlich im Voraus einen Mietzins von Fr. 1'100.00 zu bezahlen (GB 2). Diese unterschriftlich anerkannte Ver- pflichtung der Beklagten stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 114 zu Art. 82 SchKG). 4.3. 4.3.1. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm die Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert, indem sie unzutreffenderweise einen Schulderlass als glaubhaft erachtet habe. 4.3.2. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwen- dungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Im Hinblick darauf ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungs- richter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG er- hobenen Einwendungen prüft. Beim entsprechenden Verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind ausnahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Glaubhaftmachen bedeutet so- mit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkunden- prozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechts- -8- öffnungstitel vorzulegen, sondern muss auch der Schuldner seine Einwen- dungen gegen den Rechtsöffnungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaub- haft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Ein- druck haben, dass sie sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1). Beim Glaubhaftmachen muss die Wahr- scheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirkli- chung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spre- chen muss als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit muss somit mehr als 50 % betragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1). Das Gericht verfügt beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaub- haft erscheint, über ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Dies gilt auch für einen vom Betriebenen geltend gemachten Schulderlass i.S.v. Art. 115 OR (Urteil des Bundesgerichts 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2). Demzufolge konnte sich die Beklagte nicht mit einer blossen Behauptung begnügen, der Kläger habe ihr die in Betreibung gesetzten Mietzinse erlassen, sondern hatte diese Einwendung im dargelegten Sinne glaubhaft zu machen. 4.3.3. Gemäss Art. 115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil formlos aufgehoben werden. Der vertragliche Schulderlass i.S. dieser Bestimmung stellt demnach einen formfreien, zweiseitigen Vertrag dar, in dem der Gläubiger und der Schuldner vereinbaren, eine Forderung oder ein Rechtsverhältnis zu tilgen. Er kann sich auch aus einem Angebot und dessen Annahme durch konkludentes Handeln oder durch Stillschwei- gen ergeben (Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 OR). Ob eine Erklärung des Gläubi- gers als Schulderlass zu werten ist, ist nach dem Vertrauensprinzip zu be- urteilen. Das Gericht darf jedoch nur mit grösster Vorsicht davon ausgehen, dass ein Wille des Gläubigers zum Schulderlass durch konkludentes Han- deln vorliegt. Denn in der Regel verzichtet niemand ohne Gegenleistung auf einen Anspruch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung kann nur angenommen wer- den, wenn sein Verhalten, im Lichte der Vertrauenstheorie interpretiert, den klaren Willen erkennen lässt, im Einzelfall endgültig auf die gesamte oder einen Teil der Forderung zu verzichten. Die mehr oder weniger lange Zeit, die der Gläubiger verstreichen lässt, bevor er seine Forderung eintreibt, begründet für sich allein noch keinen Schuldenerlass, sondern ist höchs- tens ein Indiz dafür (Urteile des Bundesgerichts 5A_884/2014 vom 30. Ja- nuar 2015 E. 5.3 und 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2; LEANDER D. LOACKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 115 OR). Aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs -9- während einer bestimmten Zeit leitet das Gesetz nur die Verjährung ab. Während der Verjährungsfrist steht es dem Gläubiger regelmässig frei, seine Vertragsrechte geltend zu machen, wann er will. Zur Annahme, dass er diese aufgegeben habe, ist weiter erforderlich, dass zu seinem passiven Verhalten während längerer Zeit noch besondere Umstände hinzukom- men, die in Verbindung mit jenem den Schluss auf einen Erlasswillen als begründet erscheinen lassen (BGE 54 II 197 E. 3; LOACKER, a.a.O., N. 13 zu Art. 115 OR). Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der anderen nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Erlass und Stundung wirken deshalb grundsätzlich nur für denjenigen So- lidarschuldner, der solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger trifft. Der auf Befreiung aller Solidarschuldner gerichtete Vertragswille der Parteien (Gläubiger und kontrahierender Solidarschuldner) ist von den übrigen Soli- darschuldnern zu beweisen (BGE 141 III 112 E. 4.5; CHRISTOPH K. GRA- BER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 147 OR). 4.3.4. Die Beklagte brachte in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vor, C._____ sei von seiner damaligen Arbeitgeberin Anfang Januar 2019 fristlos gekündigt worden. Danach habe er sich vollumfänglich seiner be- reits vorher ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet, wodurch das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft aber nicht mehr gesichert ge- wesen sei. Deswegen habe sich C._____ an den Kläger gewandt und ihn mündlich gebeten, die fälligen Mietzinse ab Januar 2019 vorläufig zu erlas- sen, bis seine selbständige Erwerbstätigkeit rentabel sei und die notwendi- gen finanziellen Mittel vorhanden seien, um die Mietzinszahlungen wieder zu leisten. Der Kläger habe diesem Ersuchen zugestimmt und folglich mit seinem Sohn einen Mietzinserlass vereinbart. Diese Vereinbarung habe zumindest bis September 2019 gegolten. Aufgrund dieser mündlichen Ver- einbarung seien diese auch in der darauffolgenden Zeit bis Anfang Januar 2023 und somit über dreieinhalb Jahre lang seit Fälligkeit vom Kläger nicht eingefordert worden. C._____ habe der Beklagten inzwischen mündlich be- stätigt, dass die vom Kläger nun verlangten Mietzinse im Jahr 2019 aus- drücklich erlassen worden seien; aufgrund der persönlichen Beziehung zum Kläger scheue er sich jedoch, ihr diesbezügliche Unterlagen auszu- händigen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 habe der Kläger sie darüber informiert, dass er ihre Zahlungen dafür benützen werde, seinen Sohn zu unterstützen, und diesem helfen werde, sein Trauma aus der Trennung von ihr zu bewältigen. Dieses Schreiben lege offen, dass es sich bei der angeb- lichen Forderung des Klägers mehr um einen Racheakt an ihr gehe, als dass dessen Forderung ihr gegenüber tatsächlich bestehe (vorinstanzliche Akten act. 13 f.). - 10 - Mit Blick auf die (unbestrittene) fristlose Entlassung von C._____ und der damit verbundenen Einkommenseinbusse erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger gegenüber seinem Sohn C._____ eingewilligt hat, zumin- dest einstweilen auf die Mietzinse für Januar bis September 2019 zu ver- zichten. Die soeben zitierten Vorbringen der Beklagten sprechen ausser- dem dafür, dass der Erlass bzw. die Stundung der Mietzinsschulden für Januar bis September 2019 nur zwischen dem Kläger und seinem Sohn vereinbart wurde. Hingegen können keine Hinweise erkannt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenfalls eine solche Vereinba- rung getroffen oder die Wirkung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn auf die Beklagte ausgeweitet wurde. Aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 27. Januar 2023 (GB 7) ist vielmehr zu schliessen, dass die in Betreibung gesetzten Mietzinsschulden aus seiner Sicht jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht erlassen oder gestundet wurden. Insgesamt hat die Beklage somit nicht hinreichend glaubhaft ge- macht, dass der Erlass oder die Stundung der Mietzinsschulden für Januar bis September 2019 (auch) ihr gegenüber erfolgt war. 4.3.5. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die von der Beklagten erho- benen Einwendungen die vom Kläger vorgelegte Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 4 % Verzugszins auf Fr. 9'900.00 ab 1. März 2023 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 4.4. In Gutheissung der Beschwerde ist demzufolge der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Kläger wie vor Vorinstanz be- gehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1. Die Beklagte stellte in ihrer Beschwerdeantwort das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Anwältin zu ih- rer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des - 11 - eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den in- dividuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Über- schuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der ge- suchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und An- waltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1). 5.2.2. Die Beklagte führte zur Begründung ihres Gesuchs um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege aus, sie sei nach wie vor mittellos und beziehe Alimentenbevorschussung; weiteres Einkommen und/oder Vermögen habe sie nicht (Beschwerdeantwort S. 4). Dem Beschluss des Gemeinderats S._____ vom 24. Juli 2023, mit welchem der Beklagten die Bevorschus- sung der von C._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die drei gemein- samen Kinder ab 1. Juli 2023 bewilligt wurde, ist zu entnehmen, dass sich die voraussichtlichen Jahreseinkünfte der Beklagten auf Fr. 6'680.50 belie- fen und ihr Reinvermögen Fr. 0.00 betrage. Das monatliche Einkommen von Fr. 556.70 deckt nicht einmal den der Beklagten im prozessrechtlichen Existenzminimum zu gewährenden hälftigen Grundbetrag für eine dau- ernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen von Fr. 850.00 (= ½ von Fr. 1'700.00; vgl. Ziff. I/3 des Kreisschreibens des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009]). Unter diesen Umständen ist ihre prozessuale Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO ohne weiteres zu bejahen. Aufgrund des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens war ihr im Beschwerdeverfahren gestelltes Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Demzu- folge ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihre Anwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang hat die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Diese ist der Beklagten zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege mit dem - 12 - Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) auf der Gerichts- kasse Muri einstweilen vorzumerken. Dem Kläger ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerken. Der vom Kläger be- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 450.00 ist diesem zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2. 6.2.1. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er jeweils keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 6.2.2. Die Rechtsvertreterin der Beklagten ist zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 831.70 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zu entschädi- gen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; zur nicht angefochtenen Berechnung vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2). Für das Beschwerdeverfahren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung aus der Obergerichtskasse auszurichten. Diese Entschädigung ist – ausge- hend vom Streitwert von Fr. 9'900.00 – nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (25 % Abzug für Summarverfahren, 25 % Abzug wegen fehlender Verhandlung, 50 % Rechtsmittelabzug) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf (gerundet) Fr. 350.00 festzusetzen. Das Obergericht beschliesst: Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren bewilligt und es wird Rechtsanwältin Fabienne Brunner, Wohlen, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 10. August 2023 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2023) für den Be- trag von Fr. 9'900.00 nebst Zins zu 4 % seit 1. März 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hin- weis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorge- merkt. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zurückzuerstatten. 3. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Gesuchsgegnerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädi- gung von Fr. 831.70 (inkl. Auslagen von Fr. 50.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 59.45) auszubezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorge- merkt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zurückzuerstatten. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 350.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'900.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 15 - Aarau, 3. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber