Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, womit auch offenbleiben kann, ob sie den Begründungserfordernissen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu genügen vermag. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.