2.2. Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern er – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – über Aktiven verfügt. Weder die Berücksichtigung allfälliger Strom- und Fernsehgebühren noch die (angebliche) Arbeitslosigkeit der Frau des Gesuchstellers führen zu einer Vermehrung seiner Aktiven. Vielmehr wären diese Faktoren allenfalls bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesuchstellers betreffend die Möglichkeit einer Schuldenbereinigung zu berücksichtigen, wobei die Vorinstanz ohnehin zum Schluss kam, dass eine solche aussichtslos sei (angefochtener Entscheid, E. 5.2.). Ausweislich der Akten verfügt der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen.