2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides an, dass sich aufgrund einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesuchstellers zeige, dass eine Schuldenbereinigung offensichtlich aussichtslos sei. Ferner verfüge der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers nichts bieten, so dass das Konkursbegehren als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde vor, dass der Entscheid nicht der Realität entspreche. Es würden keine Strom- und Fernsehgebühren miteinberechnet und seine Frau sei momentan arbeitslos.