2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 2. August 2023: " 1. Das Konkurseröffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 4. Juli 2023 (Insolvenzerklärung) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Konkursvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."