Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.183 / / nk (SG.2023.181) Art. 128 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 4. Juli 2023 beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 2. August 2023: " 1. Das Konkurseröffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 4. Juli 2023 (Insolvenzerklärung) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Konkursvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Am 1. September 2023 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides an, dass sich aufgrund einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesuchstellers zeige, dass eine Schuldenbereinigung offensichtlich aussichtslos sei. Ferner verfüge der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers nichts bieten, so dass das Konkursbegehren als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde vor, dass der Entscheid nicht der Realität entspreche. Es würden keine Strom- und Fernsehgebühren miteinberechnet und seine Frau sei momentan arbeitslos. 2.2. Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern er – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – über Aktiven verfügt. Weder die Berücksichtigung allfälliger Strom- und Fernsehgebühren noch die (angebliche) Arbeitslosigkeit der Frau des Gesuchstellers führen zu einer Vermehrung seiner Aktiven. Vielmehr wären diese Faktoren allenfalls bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesuchstellers betreffend die Möglichkeit einer Schuldenbereinigung zu berücksichtigen, wobei die Vorinstanz ohnehin zum Schluss kam, dass eine solche aussichtslos sei (angefochtener Entscheid, E. 5.2.). Ausweislich der Akten verfügt der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Ebenso wenig machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, womit auch offenbleiben kann, ob sie den Begründungserfordernissen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu genügen vermag. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser