Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten und die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 1'346.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. -8- Zustellung an: [...]