3. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid der Klägerin am 9. August 2023 zugestellt wurde (act. 66), endete für sie die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) am 21. August 2023 (Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf die nach Ablauf dieser Frist am 28. August 2023 (Postaufgabe) eingereichte Eingabe der Klägerin, mit der sie bat, Fr. 950.00 dem Beklagten in Rechnung zu stellen, da dieser die Begründung verlangt habe, ist somit nicht einzutreten, soweit sie überhaupt als Rechtsmitteleingabe zu verstehen ist.