124 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind, ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen, nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b -7- Ziff. 2 ZPO). Der Beklagte macht in seiner als Berufung bezeichneten Eingabe keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern durch die angefochtene Anordnung der Vorinstanz ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Berufung bzw. Beschwerde des Beklagten ist somit nicht einzutreten.