___ sei und ob dieser auch bereit und in der Lage sei, für den Unterhalt des Sohnes angemessen aufzukommen. Ob in der Folge davon der Beiständin der Auftrag zu erteilen sein werde, die Vaterschaftsvermutung im Namen des Kindes anzufechten, werde Gegenstand eines nächsten Verfahrens sein. Die vom Beklagten angefochtene Ziffer 2 des Entscheids vom 5. Juni 2023 lautet denn auch: " Über das weitere Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung wird separat entschieden. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen."