Es sei zwar zutreffend, dass der Eintrag eines Vaters, der nicht der leibliche Vater des Kindes sei, für sich allein keine Kindeswohlgefährdung darstelle. Indes stehe es auch nicht im Interesse des Kindes, einen Vater im Register eingetragen zu haben, zu dem keinerlei Beziehung bestehe, wenn der leibliche Vater bekannt sei, dieser seinen väterlichen Pflichten nachkommen könne und auch ein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe. Unter diesen Umständen erscheine es gerechtfertigt, der Beiständin den (zusätzlichen) Auftrag zu erteilen, abzuklären, ob es im Interesse des Kindes liege, den genannten D.___