Das Kind habe eine lockere Beziehung zum leiblichen Vater. Es gebe telefonische Kontakte, er sehe ihn zweimal im Monat und er nenne ihn Papi. Die Klägerin habe an der Gerichtsverhandlung vom 5. Juni 2023 auf Nachfrage D._____ als leiblichen Vater des Kindes bestätigt und offiziell die Nichtvaterschaft des Beklagten anerkannt. Es sei zwar zutreffend, dass der Eintrag eines Vaters, der nicht der leibliche Vater des Kindes sei, für sich allein keine Kindeswohlgefährdung darstelle.