2. 2.1. Die Vorinstanz hat zum am 5. Mai 2023 vom Beklagten gestellten Antrag, "zum Wohl von C._____ und für ihn zu handeln und die Vermutung der Vaterschaft [des Beklagten] beim Gericht nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB anzufechten", ausgeführt, an der Verhandlung vom 5. Juni 2023 habe sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, das Auseinanderfallen des rechtlichen und des biologischen Vaters stelle keine Kindeswohlgefährdung dar. -6-