3.2. Mit Schreiben vom 28. August 2023 wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht Q._____ und bat dieses, Fr. 950.00 dem Beklagten in Rechnung zu stellen, da dieser die Begründung verlangt habe. Diese Eingabe wurde dem Obergericht übermittelt. 3.3. In der von der Klägerin am 4. September 2023 erstatteten "Berufungsantwort/Beschwerdeantwort" wurde beantragt: " 1. Die Berufung/Beschwerde des Klägers vom 20. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen sofern darauf einzutreten ist. -5- 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers."