b) Eventualiter sei, in Aufhebung Erkanntnis Ziff. 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 5. Juni 2023, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und mit der Anweisung zurückzuweisen, der Beiständin für das Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2017, den Auftrag zu erteilen, im Namen von C._____ nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Berufungsklägers anzufechten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsbeklagten (zzgl. Mehrwertsteuer) in allen Instanzen."