3. 3.1. Am 17. August 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte fristgerecht Berufung gegen den ihm am 8. August 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid ein. Er beantragte: " 1. a) In Aufhebung Erkanntnis Ziff. 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 sei der Beiständin für das Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2017, den Auftrag zu erteilen, im Namen von C._____ nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Berufungsklägers anzufechten.