2.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragte der Beklagte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Q._____, "zum Wohl von C._____ und für ihn zu handeln und die Vermutung der Vaterschaft [des Beklagten] beim Gericht nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB anzufechten". Das entsprechende Verfahren (KEMN.2023.548) wurde mit Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 23. Mai 2023 "zufolge sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 315a ZGB an das zuständige Gerichtspräsidium im Verfahren betreffend Scheidung (OF.2021.108) bzw. vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz) während des Scheidungsverfahrens (SF.2023.15) überwiesen".