ZPO sind die Verfahrenskosten vom Kläger zu tragen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in seinem Rechtsöffnungsgesuch auf das Anerkennungsklageverfahren hätte hinweisen müssen und es nicht an der Vorinstanz ist, allfällige bereits zwischen den Parteien durchgeführte Zivilverfahren zu eruieren. Dem Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: