5. Die Beschwerde des Klägers ist insoweit gutzuheissen, als dass der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. August 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind die Verfahrenskosten vom Kläger zu tragen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in seinem Rechtsöffnungsgesuch auf das Anerkennungsklageverfahren hätte hinweisen müssen und es nicht an der Vorinstanz ist, allfällige bereits zwischen den Parteien durchgeführte Zivilverfahren zu eruieren.