19. Dezember 2022 [Klageverfahren]; 23. Februar 2023 bis 26. April 2023 [Rechtsöffnungsverfahren]). Nachdem die Frist (von 15 Monaten zur Einreichung des Konkursbegehrens) während (mindestens) 13 Monaten und 12 Tagen stillstand, was der Kläger durch zulässige Noven (E. 1 hiervor) nachgewiesen hat, erfolgte die Einreichung des Konkursbegehrens am 19. Juni 2023 (und somit 18 Monate und 5 Tage nach Fristbeginn betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte) rechtzeitig. 4.3. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist an diese zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).