Sowohl die Dauer des vereinfachten Verfahrens betreffend die Anerkennungsklage (VZ.2022.1) wie auch die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (SR.2023.67) sind für den Fristenstillstand gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2023 vom 3. August 2023 E. 5). Das vereinfachte Verfahren betreffend die Anerkennungsklage dauerte vom 10. Januar 2022 (Klageeinreichung) bis 19. Dezember 2022 (Entscheiddatum) und das Rechtsöffnungsverfahren vom 23. Februar 2023 (Gesuchseinreichung) bis 26. April 2023 (Entscheiddatum). Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Entscheid den Parteien zugestellt wurde, was für die Frage der Berechnung des