Gestützt auf diesen Entscheid beantragte der Kläger am 23. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zofingen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, welche ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. April 2023 gewährt wurde. Es steht fest, dass die Anerkennungsklage vom 10. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. aaa erfolgte, zumal in der Anerkennungsklage vom 10. Januar 2022 explizit die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung beantragt wurde. Sowohl die Dauer des vereinfachten Verfahrens betreffend die Anerkennungsklage (VZ.2022.1) wie auch die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (SR.2023.67) sind für den Fristenstillstand gemäss Art.