Folglich sei das Konkursbegehren lediglich 4 ½ Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls und damit rechtzeitig eingereicht worden. Durch den Umstand, dass sowohl die Anerkennungsklage vom 10. Januar 2022 als auch das Rechtsöffnungsverfahren, welches explizit auf das vorgängig geführte Verfahren betreffend die Anerkennungsklage Bezug genommen habe, vor dem Bezirksgericht Zofingen geführt worden -6- sei, seien diese Tatsachen gerichtsnotorisch. Dieser Umstand hätte bei der Beurteilung der Verwirkungsfrist von Amtes wegen im Rahmen der Untersuchungsmaxime zwingend berücksichtigt werden müssen.