Ebenfalls zutreffend sei, dass die Frist (zur Einreichung des Konkursbegehrens) während der Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens vom 23. Februar 2023 bis am 8. Mai 2023 und damit 75 Tage stillgestanden sei. Die Verwirkungsfrist stehe aber nicht nur während des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern auch während des Anerkennungsklage-Verfahrens still. Somit sei die Frist auch vom 10. Januar 2022 bis zur Eröffnung des Entscheids am 10. Dezember 2022 stillgestanden. Folglich sei das Konkursbegehren lediglich 4 ½ Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls und damit rechtzeitig eingereicht worden.