Da sich der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Dezember 2023 (recte: 19. Dezember 2022) nicht zur Rechtsöffnung geäussert habe und die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, habe beim Bezirksgericht Zofingen am 23. Februar 2023 die Rechtsöffnung verlangt werden müssen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. April 2023 habe dieses die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 48'510.00 (nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 auf Fr. 20'000.00 und seit 1. Oktober 2022 auf Fr. 20'000.00) erteilt. Am 23. Mai 2023 habe der Kläger gestützt auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 26. April 2023 beim Betreibungsamt Q. das Fortsetzungsbegehren gestellt.