3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Konkursbegehrens fest, dass das Konkursbegehren am 19. Juni 2023 und damit 18 Monate und 6 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte (am 13. Dezember 2021) bzw. 3 Monate und 6 Tage nach Ablauf der Verwirkungsfrist von 15 Monaten anhängig gemacht worden sei. Das Rechtsöffnungsverfahren, während welchem die Verwirkungsfrist stillgestanden sei, habe vom -5- 23. Februar 2023 bis längstens am 8. Mai 2023 und damit längstens 75 Tage gedauert. Es sei somit offensichtlich, dass das Konkursbegehren nach Ablauf der Verwirkungsfrist anhängig gemacht worden sei, womit es abzuweisen sei.