Der "Buchung" der [Bank] vom 18. September 2023 (Beilage zur Beschwerdeantwort) ist zu entnehmen, dass die Beklagte einen Zahlungsauftrag über Fr. 52'630.90 erfasst hat, welcher am 19. September 2023 hätte ausgeführt werden sollen. Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Zahlung an das Betreibungsamt Q. über den Betrag von Fr. 52'630.90 tatsächlich erfolgt ist, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen und auch offenbleiben kann, ob die Eingabe der Beklagten aufgrund der Novenschranke überhaupt zu berücksichtigen ist.