2. Die Beklagte beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie eine Zahlung von Fr. 52'630.90 an das Betreibungsamt Q. geleistet habe. Der "Buchung" der [Bank] vom 18. September 2023 (Beilage zur Beschwerdeantwort) ist zu entnehmen, dass die Beklagte einen Zahlungsauftrag über Fr. 52'630.90 erfasst hat, welcher am 19. September 2023 hätte ausgeführt werden sollen.