2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Beklagte: "Das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden vom Gerichtsprotokoll abzuschreiben." Das Obergericht zieht in Erwägung: