Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen." 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 24. Mai 2023 zugestellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 7. August 2023: " 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dessen Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.