1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 10. Dezember 2021 für eine Forderung von Fr. 70'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2021. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 1.3. Mit Klage vom 10. Januar 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen: " 1. Es sei die Beklagte unter Mehrklagevorbehalt des Klägers zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 16. Mai 2021 zu bezahlen.