3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zwei Drittel der richterlich auf Fr. 2'230.00 festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'486.65, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)