5.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt von Tochter C._____ bereits Fr. 12'536.10 für die Monate November 2022 bis und mit Juli 2023 bezahlt hat und er wird berechtigt erklärt, diese Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 5.1 hiervor anzurechnen." - 31 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu fünf Sechsteln, mit Fr. 1'665.00, dem Beklagten und zu einem Sechstel, mit Fr. 335.00, der Klägerin auferlegt.