" 4.1 Der Gesuchsgegner ist berechtigt, Tochter C._____ auf eigene Kosten jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. […]