1. Das Verfahren bezüglich des Gesuchs des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren wird sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg betreffend das Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss vom 4. August 2023. 2. Das Gerichtspräsidium Lenzburg wird ersucht, das Obergericht über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Juni 2023 in den Dispositiv-Ziffern 4.1 und 5.2 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: