7.4. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin zwei Drittel ihrer Parteikosten zu bezahlen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend in jenem Jahr erbracht wurden) andererseits auf (gerundet)