7.2. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung bezüglich der ganz überwiegend im Vordergrund stehenden Fragen der Obhutszuteilung sowie der Unterhaltsbeiträge. Er obsiegt einzig zu einem gewissen Teil mit seinem Eventualantrag um Erweiterung des Besuchsrechts sowie der Anrechnung der bereits von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 zu fünf Sechsteln mit Fr. 1'665.00 dem Beklagten und zu einem Sechstel mit Fr. 335.00 der Klägerin aufzuerlegen.