Insgesamt sind dem Beklagten für die Zeit von November 2022 bis und mit Juli 2023 bereits getätigte Zahlungen von Fr. 12'536.10 (Fr. 12'220.00 + Fr. 316.10) anzurechnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).