Nicht zu berücksichtigen sind indessen die vom Beklagten mit Berufung behaupteten Zahlungen für die Mobiltelefonabonnementrechnung vom 30. November 2022 sowie die behaupteten Zahlungen der Krankenkassenprämien von C._____ und der Klägerin in den Monaten Oktober und November 2022. Diese behaupteten Zahlungen wurden nicht belegt und somit nicht glaubhaft dargetan, zumal der Beklagte entgegen seinen anderslautenden Ausführungen in der Berufung (S. 20) keinerlei Kontoauszüge bzw. Zahlungsbelege aus den Monaten Oktober und November 2022 eingereicht hat. - 29 -