Entsprechend hätte eine Reduktion des Grundbetrags auch zu reduzierten Kinderunterhaltsbeiträgen geführt. Nachdem die Klägerin nun nicht behauptet, sie habe das Mobiltelefonabonnement, wofür der Beklagte die Kosten nachweislich bezahlt hat, nach der Trennung nicht weiterhin benutzt und sie auch nicht geltend macht, die Bezahlung dieser Kosten sei nicht in ihrem Sinn gewesen, rechtfertigt es sich, die oben aufgeführten Zahlungen der Mobiltelefonabonnementkosten als bereits geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.